Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsinhalt
- Die Detektei verpflichtet sich im Hinblick auf den gegebenen Auftrag ihre Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Die Detektei ist verpflichtet, entsprechend dem Auftrag die Ermittlungen ordnungsgemäß durchzuführen.
- Der von dem Auftraggeber aufgrund des erteilten Auftrages gewünschte Erfolg kann jedoch seitens der Detektei nicht gewährleistet werden.
§ 2 Allgemeine Vertragspflichten
- Auftraggeber und Detektei verpflichten sich, über den Auftrag und die Art der Durchführung Diskretion zu wahren. Ferner verpflichten sie sich, Auftragsergebnisse dritten Personen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Detektei nicht zur Kenntnis zu bringen.
- Nach Durchführung des Auftrages teilt die Detektei dem Auftraggeber das Ergebnis der Ermittlungen mit. Die jeweilige Form der Berichterstattung steht im Ermessen der Detektei, Etwaige Berichtbeanstandungen hat der Auftraggeber unverzüglich, höchstens jedoch innerhalb 14 Tagen schriftlich-per Einschreiben – der Detektei mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber Einwendungen gegen die Art des Berichtes sowie r Durchführung der Ermittlungen und der darauf beruhenden Höhe er Rechnungen nicht mehr erheben.
- Die Detektei entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen über die Art der Auftragsdurchführung und wählt die damit zu betrauenden Person allein aus. Der Auftraggeber ermächtigt die Detektei bei der Durchführung des Auftrages entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Ermittlungsstandes und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nach pflichtgemäßen Ermessen Sachbearbeiter und Kraftfahrzeuge bis zur vorstehend vereinbarten Anzahl gleichzeitig einzusetzen sowie Einsätze entsprechend den Erfordernissen des Falls an Samstagen und Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen durchzuführen.
- Der Einsatz von Spezialfahrzeugen, Flugzeugen und Sondergeräten sowie euren Vergütung werden durch Sondervereinbarungen festgelegt. Nachträgliche Anweisungen des Auftraggebers auf zahlenmäßige Beschränkungen des Personals und der eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen der Detektei mindestens 6 Stunden vor dem jeweiligen Einsatz übermittelt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Detektei. Beweispflichtig für die Vereinbarung einer solchen Einschränkung ist der Auftraggeber.
§ 3 Zahlungsbedingungen
- Pro eingesetztem Sachbearbeiter ist ein Stundenhonorar zu zahlen, welches sich bei kurzfristigen Einsätzen innerhalb von 6 Stunden, bei Einsätzen in der Zeit zwischen 18.00 und 8.00 Uhr des folgenden Tages sowie an Samstagen und Sonntagen um einen 50%tigen Zuschlag , bei Einsätzen an gesetzlichen Feiertagen um einen 100%tigen Zuschlag erhöht. Angefangene Stunden werden voll berechnet
- Für die Annahme und Bearbeitung des Auftrages ist unabhängig vom Stundenhonorar eine einmalige Grundgebühr zu zahlen, die auch bei anschließendem Rücktritt oder Widerruf des Auftrages fällig ist. Bei erneuter Beauftragung in der gleichen Ermittlungsangelegenheit fällt keine weitere Gebühr an.
- Für den Einsatz gewöhnlicher Kraftfahrzeuge ist eine Kilometerpauschale pro gefahrenen Kilometer zu zahlen entsprechend der vorstehenden Aufstellung.
- Pro Sachbearbeiter und angefangener Stunde Tätigkeit ist eine Spesenpauschale fällig. Pro Einsatz und Sachbearbeiter wird ein Mindesthonorar von 4 Stunden, bei Tätigkeiten mit auswärtiger Übernachtung ein Mindesthonorar von 8 Stunden berechnet. In Abweichung von vorstehenden Bestimmungen kann auch eine Pauschal, Erfolgs-, Tages- und Wochenendhonorarvereinbarung getroffen werden, die schriftlich fixiert werden muß. Auslagen und jeweilig gültiger Mehrwertsteuersatz werden in jedem Fall gesondert berechnet.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, einen Kostenvorschuß zu zahlen. Die Detektei kann die Durch- und Weiterführung des Auftrages von Vorschußzahlungen abhängig machen. Wenn der Auftraggeber seiner vereinbarten Pflicht zur Zahlung von Teilen des Honorars, Auslagen oder Spesenerstattung nicht nachkommt, wird die verbleibende Restschuld sofort fällig.
- im Falle eines Widerrufs des erteilten Auftrages seitens des Auftraggebers ist dieser nicht von der Pflicht entbunden, ein etwa vereinbartes Pauschal- und Mindesthonorar zu zahlen. Bereits geleistete Vorschußzahlungen brauchen nicht zurückerstattet werden.
- Der Auftraggeber kann die Zahlung des Honorars nicht deshalb verweigern, weil die durchgeführten Ermittlungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben. (s. 1).
- Sämtliche vom Auftraggeber noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen sind, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, spätestens 1 Woche nach Übersendung der Rechnung fällig. im Falles der Verzuges macht die Detektei als Verzugsschaden 1% der geschuldeten Summe pro Monat geltend. für jede Zahlungserinnerung werden Mahnkosten 5,-€ berechnet. Das Risiko von Kursverlusten bei Vereinbarung einer ausländischen Valuta trägt ausschließlich der Auftraggeber. Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind gesondert zu treffen und bedürfen der Schriftform.
§ 4 Verwertung von Ergebnissen
- Die Detektei ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber ihre Informationsquellen zu nennen. Soweit der Auftraggeber sich auf Mitarbeiter und Informationen der Detektei als Zeugen berufen will, hat er zuvor deren schriftliche Zustimmung einzuholen. Sollten Mitarbeiter und Informanten der Detektei als Zeugen zu gerichtlichen Verhandlungen strafrechtlicher oder ziviler Art geladen werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, für jeden Mitarbeiter das vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen, wobei angefangene Stunden voll berechnet werden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, wahrheitsgemäß an der Durchführung des Auftrages ein berechtigtes Interesse zu haben.
- Die im Zusammenhang mit der Auftragsdurhführung erstellten Filme, Lichtbilder und Tonbandaufnahmen verbleiben einschließlich der Negative grundsätzlich im Eigentum der Detektei. Sollten im Einzelfall dem Auftraggeber Abzüge zur Verfügung gestellt werden, darf dieser sie nur im dem von der Detektei jeweils genehmigten Umfang verwenden.
§ 5 Weisungen des Auftraggebers
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, Einzelweisungen zur Durchführung des Auftrages rechtzeitig zu erteilen. Detektei ist nicht verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers innerhalb einer Zeitspanne von weniger als 8 Stunden zu befolgen.
- Die Detektei behält sich vor, Weisungen des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise abzulehnen.
§ 6 Gewerbliche Schutzbestimmung
- Der Auftraggeber darf Personal, welches ihm von der Detektei gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und 1 Jahr nach dessen Ablauf nicht bei sich selbst sowie bei seinen Verwandten oder einer Gesellschaft, bei der er bzw. seine Verwandten in irgendeiner Form beteiligt sind, beschäftigen.
- Verstößt der Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, für jeden Mitarbeiter eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,-€ zu zahlen.
§ 7 Sonstiges
- Für den Fall, daß er Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart . Auftraggeber, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unterwerfen sich deutschem Recht.
- Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Detektei schriftlich bestätigt worden sind.
- Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, die vorstehenden Bedingungen gelesen zu haben. Ferner versichert er nochmals, an der Durchführung des Auftrages ein berechtigtes Interesse zu haben.
§ 8 Wirksamkeit
- Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein infolge Gesetzesverstoß oder entsprechender Rechtssprechung, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.
- Für die unwirksame Bestimmung oder Bestimmungen gilt jeweils gesetzlich Zulässige, welchen den gleichen wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet, als vereinbart.